Gemäss Bundesgericht fällt die Strafempfindlichkeit als strafmindernder Faktor aber nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten ist, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Urteil des Bundesgericht 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; Urteil vom Bundesgericht 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5). Vorliegend rechtfertigt sich trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten keine Strafminderung.