Obschon ihr auch damals keine Arztberichte vorlagen, reduzierte die Vorinstanz die Strafe aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Beschuldigten um 3 Monate. Aufgrund des nach wie vor etwas fragilen Gesundheitszustandes des Beschuldigten, geht die Kammer von einer leicht überdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus. Gemäss Bundesgericht fällt die Strafempfindlichkeit als strafmindernder Faktor aber nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten ist, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken oder Taubstummen (Urteil des Bundesgericht 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3;