Wie die Vorinstanz sieht sich auch die Kammer nicht veranlasst, dem Beschuldigten einen Geständnisrabatt zu gewähren. Die erst in oberer Instanz (beschränkte Berufung) erfolgten Eingeständnisse kamen reichlich spät. Zwar akzeptierte der Beschuldigte nun die Schuldsprüche für die Delikte im Jahr 2014, machte aber in der oberinstanzlichen Verhandlung weiterhin geltend, er habe das Heroin nur angefasst und keinerlei Funktion im Drogenhandel gehabt (pag. 2523 Z. 16 ff.). Das Nachtatverhalten ist deshalb neutral zu bewerten.