19. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Aktenstellen verwiesen werden (vgl. pag. 2457, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben des Beschuldigten ist als weitgehend unauffällig zu bezeichnen. Er ist insbesondere nicht vorbestraft (pag. 2507). Seine persönlichen Verhältnisse gestalten sich dagegen etwas unübersichtlich. Der Beschuldigte war seit seiner definitiven Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 (pag. 2173; er selber sagt 1995, pag. 2170; pag.