Hier ist zu berücksichtigen, dass die Heroinmenge letztlich nicht in Umlauf kam und es beim Besitz blieb. Zudem handelte es sich bei den beiden «Vorfällen» vom 23. August 2018 effektiv nur um ein Geschäft (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, Nr. 6, N. 47 zu Art. 47 StGB; vgl. auch Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG). Das Tatverschulden ist noch leicht und die (Einzel-)Strafe für die Widerhandlungen gegen das BetmG im Jahre 2018 auf 14 Monate zu reduzieren.