Er war erwerbstätig und hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können. Das subjektive Tatverschulden ist, weil direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, als neutral zu qualifizieren. 17.2 Zwischenfazit Tatkomponenteneinsatzstrafe Damit resultiert vorliegend aufgrund der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe.