und stand damit am Anfang der Feinverteilungskette. Zusammengefasst erweist sich somit das objektive Tatverschulden des Beschuldigten auch gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fälle als knapp mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe erscheinen 45 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 17.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Er war erwerbstätig und hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können.