Zwar liegt keine Mehrfachqualifikation vor (sowohl eine banden- als auch eine gewerbsmässige Begehung wurde von der Vorinstanz aus formellen Gründen [mangelhafte Anklage] verneint; pag. 2450 f.; S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), aber nichtsdestotrotz war der Beschuldigte in sehr massgeblicher, nicht bloss untergeordneter Stellung in ein sehr gut funktionierendes Drogenverteilnetz eingebunden. Er sorgte via den Transporteur C.________ für den regelmässigen Nachschub in die Region Bern und stand damit am Anfang der Feinverteilungskette.