Die Heroinmenge wurde vollumfänglich in Verkehr gebracht. Das von dieser doch erheblichen Menge ausgehende Schädigungs- und Gefährdungspotential verwirklichte sich also vollständig, so dass sich keine Reduktion rechtfertigt. Die Art und Weise des Vorgehens und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist knapp neutral zu berücksichtigen. Zwar liegt keine Mehrfachqualifikation vor (sowohl eine banden- als auch eine gewerbsmässige Begehung wurde von der Vorinstanz aus formellen Gründen [mangelhafte Anklage] verneint;