Gramm reines Heroin. Das entspricht der rund 53-fachen Menge, die zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erforderlich sind (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, N. 181 zu Art. 19 BetmG; 636.9 Gramm / 12 Gramm = 53.075). Daraus ergibt sich ein Einstiegsstrafmass von gut 45 Monaten Freiheitsstrafe. Die Tabelle geht von einem Täter aus, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, a.a.O., N. 29 zu Art. 47 StGB). Die Heroinmenge wurde vollumfänglich in Verkehr gebracht.