18 kern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind.