Vorliegend ist zunächst eine Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2014 (Verschaffen von 636.9 g reinem Heroin) auszufällen. Der Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Abs. 2 Bst. a BetmG beträgt mindestens 1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Einsatzstrafe ist sodann für den Schuldspruch wegen der im Jahre 2018 ebenfalls mengenmässig qualifiziert begangenen BetmG-Widerhandlungen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).