16 14.2.3 Mengenmässige Qualifikation Mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die mengenmässige Qualifikation auch für die Widerhandlungen im Jahr 2018 erstellt ist. Es ging am 23. August 2018 um insgesamt 29.3 Gramm reines Heroin. Das Qualifikationsmerkmal der Gesundheitsgefährdung (nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung 12 Gramm reines Heroin-Hydrochlorid) ist vorliegend gegeben und es liegt ein schwerer Fall vor (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl., Basel 2016, N. 910 zu Art. 19 BetmG).