Der Beschuldigte hatte in seiner eigenen Wohnung, zu welcher nur er einen Wohnungsschlüssel besass, die faktische Möglichkeit, das sichergestellte Heroin jederzeit in Verkehr zu bringen. Er hielt damit den illegalen Zustand zumindest aufrecht und erfüllte so oder anders den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG. 14.2.2 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz (vgl. pag. 2451, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).