Die Beweiswürdigung ergab, dass in der Wohnung des Beschuldigten 49.3 Gramm Heroingemisch, ausmachend 20.3 Gramm reines Heroin, sichergestellt werden konnte, welches ihm gehörte. Rechtlich ist von einer Herrschaftsmöglichkeit über sämtliche sich in seiner Wohnung befindlichen Drogen auszugehen. Ebenso ist ein Herrschaftswille, d.h. den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen, gegeben. Der Beschuldigte führte somit den illegalen Zustand herbei bzw. hielt ihn aufrecht und erfüllte so den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG.