Dementsprechend duldet derjenige, der einem anderen für das Verstecken von Betäubungsmitteln seine Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stellt, nicht nur bloss passiv deren Hinterlegung und ist folglich nicht nur Gehilfe, sondern macht sich selbständig, durch aktives Tun wegen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, Basel 2016, N. 578 zu Art. 19 BetmG). Die Beweiswürdigung ergab, dass in der Wohnung des Beschuldigten 49.3 Gramm Heroingemisch, ausmachend 20.3 Gramm reines Heroin, sichergestellt werden konnte, welches ihm gehörte.