19 BetmG). Bei Betäubungsmitteln innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre z.B. Wohnräumlichkeiten, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, genügt ein entsprechender Herrschaftswille, um die Annahme des Besitzes zu bejahen. Dementsprechend duldet derjenige, der einem anderen für das Verstecken von Betäubungsmitteln seine Wohnräumlichkeiten zur Verfügung stellt, nicht nur bloss passiv deren Hinterlegung und ist folglich nicht nur Gehilfe, sondern macht sich selbständig, durch aktives Tun wegen unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl.