19 BetmG). Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, Herrschaftswille den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (BGE 119 V 266 E. 3.c. mit Hinweisen). Für den unbefugten Besitz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG kommt es nicht auf eine irgendwie geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters, die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 68 f. zu Art. 19 BetmG).