15 Demzufolge ist das Tatbestandsmerkmal des Besitzes nicht gleichbedeutend mit Besitz im Sinne von Art. 919 ZGB, vielmehr entspricht es dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff gemäss Art. 139 StGB. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt somit Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille voraus (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl., Basel 2016, N. 569 f. zu Art. 19 BetmG).