Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands. Der Tatbestand ist demnach erfüllt, wenn der Täter anders als auf dem im Gesetz vorgeschriebenen Weg Betäubungsmittel erlangt hat (FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 67 zu Art. 19 BetmG).