I.1.6., pag. 2401) – dies, obwohl sie gemäss Urteilsbegründung auf S. 34 (pag. 2451) auch die Tathandlung des Anstaltentreffens zum Verschaffen als erfüllt erachtete – drängen sich im Zusammenhang mit den Widerhandlungen 2018 lediglich Ergänzungen zur Tathandlung des Besitzes auf. Nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands.