14.1. Widerhandlungen im Jahr 2014 Der Schuldspruch wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Verschaffen von total 1'090 Gramm Heroingemisch (Art. 19 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a BetmG) ist rechtskräftig und die entsprechende rechtliche Würdigung nicht bestritten. 14.2 Widerhandlungen im Jahr 2018 14.2.1 Objektiver Tatbestand Nachdem die Vorinstanz hinsichtlich der in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten 49.3 Gramm Heroingemisch im Dispositiv lediglich von Besitz ausgegangen ist (vgl. Ziff. I.1.6., pag.