14. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Ausführungen der Vorinstanz zum Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG und zur Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2449 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).