1822 Frage 138). Auch die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen – betreffend das Geld für die Hochzeit des Sohnes, die Angaben zu den auf den Notizzetteln aufgefundenen Telefonnummern usw. – sind durchwegs ausweichend, unlogisch und wirken hilflos. Inwiefern sich der Verteidiger sodann hätte veranlasst sehen sollen, angesichts des vom Beschuldigten abgelegten Geständnisses, zu intervenieren, erschliesst sich nicht. Ganz abgesehen davon stellte auch der jetzige Verteidiger bei den späteren Einvernahmen praktisch nie Ergänzungsfragen.