Sodann kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Aussagen des Beschuldigten in den ersten beiden Einvernahmen würden mathematisch keinen Sinn machen, da der Beschuldigte zu Beginn von 80 Gramm anstatt von 100 Gramm Heroingemisch gesprochen habe. Der Beschuldigte wurde nämlich in den gleichen Einvernahmen damit konfrontiert, dass er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, konkret des Mitführens von ca. 50 Gramm Heroin zwecks Verkauf/Übergabe und des Aufbewahrens von ca. 50 Gramm Heroin zu Hause, beschuldigt werde, woraufhin er meinte, dass dies stimme (pag. 1822 Frage 138).