tatsächlich derart «hereingeritten» worden wäre, hätte er allen Grund gehabt, ihn von allem Anfang an gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Eigentümer der Drogen zu nennen. Sodann kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Aussagen des Beschuldigten in den ersten beiden Einvernahmen würden mathematisch keinen Sinn machen, da der Beschuldigte zu Beginn von 80 Gramm anstatt von 100 Gramm Heroingemisch gesprochen habe.