tatsächlich gegeben, diesen nicht von Anfang an zu seiner Entlastung hätte ins Spiel bringen sollen. Zuerst sich selber zu belasten, um anschliessend eine mehrheitlich flache Geschichte mit einem aus dem Nichts auftauchenden Dritten, dem man Unterkunft gewährt, aber von Anfang sagt, er dürfe nichts in der Wohnung deponieren, aufzutischen, ist abwegig und nicht glaubhaft. Wenn der Beschuldigte von G.________ tatsächlich derart «hereingeritten» worden wäre, hätte er allen Grund gehabt, ihn von allem Anfang an gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als Eigentümer der Drogen zu nennen.