Seine Erstaussagen sind klar, logisch und enthalten zahlreiche Details – sowohl betreffend die Qualität des Heroins und die Angaben zum Abwägen/Mischen, als auch in Bezug auf die Verkaufsabsichten. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte, notabene in Anwesenheit seines Verteidigers und als zu jenem Zeitpunkt bereits erfahrener «Drogenverschaffer», ein falsches Geständnis hätte ablegen sollen. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, hätte es G.________ tatsächlich gegeben, diesen nicht von Anfang an zu seiner Entlastung hätte ins Spiel bringen sollen.