Weiter sagte der Beschuldigte, er habe schon beim ersten Mal erwähnt, dass sich G.________ nicht mit c, sondern mit ç schreibe. Den Mann auf dem Foto in den Akten kenne er nicht (pag. 2524 Z. 34 ff.). Auf wiederholte Frage, weshalb man jemanden bei sich aufnehme und wohnen lasse, diesem aber von Beginn weg sage, er dürfe nichts in der Wohnung deponieren, führte der Beschuldigte aus, er habe das G.________ gesagt, «weil grundsätzlich alle aus Albanien was mit dem zu tun» hätten. Er habe ihm aber gesagt, «hier nicht» (pag. 2524 Z. 41 ff., pag. 2525 Z. 1. f. und Z. 4 ff.).