2523 Z. 21 ff.). Auf Vorhalt, wonach der Schuldspruch aber auf Verschaffen laute, führte der Beschuldigte aus, er habe C.________ nichts gegeben. Er, der Beschuldigte, sei nur dort gewesen und habe es angefasst. Er habe das akzeptiert und nicht weiterziehen wollen (pag. 2523 Z. 25 ff.). Es sei eher Zufall gewesen, dass er im Jahr 2018 wieder tätig geworden sei. Es sei ein Fehler von ihm gewesen, diesen G.________ bei sich aufzunehmen (pag. 2523 Z. 30 ff.). Weiter wurde der Beschuldigte damit konfrontiert, dass er schon 2014 dick im Heroingeschäft gewesen, aber bis 2018 nicht gefasst worden sei.