und Z. 17 ff.). Der Beschuldigte gab ausserdem an, es sei ihm bewusst, dass das Urteil aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung strenger ausfallen könne (pag. 2523 Z. 11 ff.). Er akzeptiere die Schuldsprüche wegen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2014. Es sei eine alte Sache gewesen und es tue ihm leid, dass es überhaupt vorgekommen sei (pag. 2523 Z. 16 ff.). Er habe damals bei den Drogengeschäften keinerlei Funktion gehabt, er habe die Drogen nur angefasst (pag. 2523 Z. 21 ff.).