2314 Z. 14 f.). 11.5 Oberinstanzliche Verhandlung vom 10. November 2020 Der Beschuldigte bestätigte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November 2020 (pag. 2520 ff.) nochmals, die Version mit G.________ sei die Wahrheit. Dabei machte er erstmals geltend, dass er in den ersten beiden Einvernahmen alles zugegeben habe, weil der damalige Anwalt ihm dazu geraten habe. Dieser habe ihm gesagt, es sei keine grosse Sache und es sei das Beste, alles zuzugeben. Zuerst habe er alles zugegeben und erst später die Wahrheit gesagt (pag. 2524 Z. 1 ff. und Z. 17 ff.).