12 hätte unter Druck gesetzt haben sollen, wenn bei der damaligen polizeilichen Einvernahme sein Verteidiger anwesend gewesen sei, meinte der Beschuldigte, der Anwalt sei damals die ganze Zeit still gewesen (pag. 2002 Z. 477 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich äusserte sich der Beschuldigte zu den Vorwürfen betreffend das Jahr 2018 nur noch dahingehend, dass er einen Fehler begangen habe, als er G.________ in seiner Wohnung aufgenommen habe (pag. 2314 Z. 14 f.).