1953 f. Z. 161 ff.). Auf Vorhalt, wonach er in der Einvernahme vom 24. August 2018 ausgesagt habe, die Qualität des Heroins sei sehr schwach gewesen und wonach das nur wissen könne, wer es selber strecke und wisse, wie hoch die Qualität der Heroinplatten sei, sagte er nun am 25. März 2019, er wisse es nicht. Er wisse nur, dass dieser (G.________) es gemischt und dort gelassen habe (pag. 1980 Z. 160 ff.). Dem Beschuldigten wurde entgegengehalten, er habe zugegeben, das Heroin selber gestreckt zu haben und wieso er in den späteren Einvernahmen anderslautende Angaben gemacht habe.