Der Beschuldigte wurde in den Einvernahmen auch wiederholt aufgefordert, zur Person von G.________ genauere Angaben zu machen und zu offenkundigen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Dabei machte er unter anderem folgende Aussagen: Das Muttermal bei G.________ sei auf der linken Seite des Halses oberhalb der Speiseröhre (pag. 1851 Frage 24; pag. 1870). Auf Vorhalt eines Wahlbildfotobogens (pag.1868), auf welchem u.a. auch G.________, geb. 15. Februar 1974 abgebildet war, konnte er diesen nicht erkennen und sagte nun, «sein» G.________ schreibe sich anders (pag. 1852 Frage 33). Ausserdem habe G.___