1387 f. Frage 20 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, er habe nichts mit der Ware gemacht, sondern G.________ habe es gestreckt. Es stimme auch, dass er anfänglich gesagt habe, er habe das mitgeführte Heroin selber gestreckt. Dies habe er aber nur gesagt, weil er es habe sagen müssen, da es ja bei ihm gefunden worden sei. Es sei aber so, dass G.________ es gestreckt habe und er ihm dabei geholfen habe (pag. 1839 Frage 42). G.________ habe es in eine Tüte getan und geschüttelt, er habe dabei nur zugeschaut (pag. 1839 Frage 44 f.).