_ gesagt, er dürfe nichts in der Wohnung deponieren, dieser habe das aber gemacht, als er, der Beschuldigte, in den Kosovo gegangen sei. Als er zurückgekommen sei, sei die Ware schon bei ihm in der Wohnung gelegen und er habe nichts tun können. Es stimme zwar, dass er bisher andere Aussagen gemacht habe. Das habe er aber nur gemacht, weil die Ware bei ihm gefunden worden sei und G.________ nicht dort anzutreffen gewesen sei. Als er in Uster kontrolliert worden sei, habe er Angst gehabt, sowohl wegen der Polizei als auch wegen dem Heroin (pag. 1387 f. Frage 20 ff.).