aus Tirana knapp zweieinhalb Monate vor seiner Verhaftung bei ihm auf dem Parkplatz kennengelernt. Dieser habe dringend eine Unterkunft gebraucht, weshalb er ihn habe bei sich wohnen lassen. G.________ habe das Heroin bei ihm in der Wohnung deponiert und ihn gebeten, einem Albaner 50 Gramm zu bringen. Dafür hätte er im Gegenzug CHF 200.00 erhalten sollen. Als er dabei gewesen sei, dies zu tun, sei er festgenommen worden (pag. 1836 Frage 9). Der Beschuldigte führte aus, er habe G.________ gesagt, er dürfe nichts in der Wohnung deponieren, dieser habe das aber gemacht, als er, der Beschuldigte, in den Kosovo gegangen sei.