_ war im Zeitpunkt der ersten Einvernahme bereits anwaltlich vertreten und begleitet (pag. 1811). Es ist davon auszugehen, dass sein Verteidiger bei einer allfälligen Druckausübung durch die Polizei interveniert hätte. Vielmehr erachtet das Gericht, die ersten, tatnächsten Aussagen von A.________ als glaubhaft und geht diesbezüglich davon aus, dass er in seiner ersten Einvernahme ein Geständnis ablegte. Seine ersten Aussagen waren detailliert, sachlich, selbstbelastend und wirken – anders als späteren Aussagen – nicht zielgerichtet, sondern authentisch.