10. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den in Frage stehenden (Teil-)Sachverhalt als erstellt. Die vom Beschuldigten erst bei der dritten Einvernahme ins Spiel gebrachte Version mit der Drittperson G.________ erachtete sie als unglaubhaft (pag. 2448 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Die Begründung, wieso A.________ erst später die Wahrheit erzählt bzw. G.________ erwähnt habe, überzeugt das Gericht nicht. A.________ war im Zeitpunkt der ersten Einvernahme bereits anwaltlich vertreten und begleitet (pag.