9. Objektive und subjektive Beweismittel Zur Beantwortung der Frage, ob dem Beschuldigten auch der Besitz der an seinem Domizil aufgefundenen 49.3 Gramm Heroingemisch nachgewiesen werden kann, stützt sich die Kammer wie die Vorinstanz (pag. 2426 ff., S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) auf die nachfolgend aufgelisteten Beweismittel: - Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 24. August 2018 (pag. 556 f.) und der Nachtrag dazu vom 9. November 2018 (pag. 565 ff.) - Berichte des Forensischen Instituts Zürich (pag. 585 ff.) - Durchsuchungen und Sicherstellungen (pag. 2005 ff.; pag. 2047; pag.