[Anmerkung: Gemäss dem Beschuldigten andere Schreibweise, vgl. pag. 1852] gehört, welchen er vor seiner Verhaftung für eine bestimmte Zeit in seiner Wohnung habe wohnen lassen. Dieser habe das Heroin in der Wohnung deponiert und ihn, den Beschuldigten, gebeten, 50 Gramm (genau 50.7 Gramm) davon einem Dritten zu übergeben (pag. 128; pag. 1836 ff.; pag. 1850 ff.; pag. 1859; pag. 1863 ff.; pag. 1950 ff.; pag. 1980; pag. 2002; zuletzt bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2524 f.). Die in der Wohnung sichergestellte Drogenmenge von 49.3 Gramm Heroingemisch sei nie in seinem Besitz gewesen (pag. 2410, Ziff.