9 und pag. 114). Dabei anerkennt der Beschuldigte auch ausdrücklich, dass er die bei der Anhaltung auf Mann sichergestellten Drogen von Dietikon nach Uster transportierte, d.h. dass er damit die Tathandlungen des Besitzes sowie des Anstaltentreffens zum Verschaffen (Art. 19 Abs. 1 Bst. d und g i.V.m. Bst. c BetmG) erfüllte (vgl. pag. 2417, Ziff. 1 der Berufungserklärung; Ziff. I.1.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass das gesamte sichergestellte Heroin ihm gehört habe. Er macht geltend, der Stoff habe G.________ [Anmerkung: Gemäss dem Beschuldigten andere Schreibweise, vgl. pag.