der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte anlässlich der Anhaltung am 23. August 2018 50.7 Gramm Heroingemisch bzw. 9 Gramm reines Heroin auf sich trug und dass bei der anschliessenden Hausdurchsuchung weitere 49.3 Gramm Heroingemisch bzw. 20.3 Gramm reines Heroin inkl. diverser Utensilien (Streckmittel, Waage, Siebe, Verpackungsmaterial) in seiner Wohnung an der F.________ (Adresse) in Dietikon sichergestellt werden konnten (pag. 9 und pag.