8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Aufgrund seiner beschränkten Berufung hat der Beschuldigte den Sachverhalt in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das BetmG im Jahr 2014 (Verschaffen von total 1'090 g Heroingemisch, ausmachend 636.9 Gramm reines Heroin); Ziff. I.1.1, 1.2, 1.3. und 1.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nunmehr akzeptiert. Soweit relevant wird darauf punktuell im Rahmen der Strafzumessung (s. Ziff. IV. unten) nochmals eingegangen.