7. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat in ihren Ausführungen zwischen den Widerhandlungen gegen das BetmG im Jahr 2014 und denjenigen im Jahr 2018 unterschieden und diese je separat betrachtet. Vorliegend stehen die beiden Deliktsphasen in keinem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und sind durch keinen einheitlichen Vorsatz getragen. Sie bilden mithin keine natürliche Handlungseinheit, weshalb sie zurecht getrennt beurteilt wurden (FIOLKA GERHARD, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG - Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011 1271 ff. S. 1278).