e contrario). Hingegen dürfen die Ziff. I.1.5., 1.6. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verbot der «reformatio in peius»; Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung