(Anrechnung des beschlagnahmten Geldbetrages von total CHF 12'820.00 an die Verfahrenskosten; vgl. zum Ganzen pag. 2401 ff.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten), darf das Urteil in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, die Kammer ist insoweit nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).