Damit sind die Ziff. I.1.5. (ausschliesslich in Bezug auf die rechtliche Qualifikation) und I.1.6. sowie im Sanktionenpunkt die Ziff. 1 und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Dasselbe gilt in Bezug auf Ziff. I.4. (erstinstanzliche Verfahrenskosten) sowie Ziff. II.1 und II.2 (amtliche Entschädigungen inkl. Rückzahlungspflicht). Nicht explizit angefochten, aber im Zusammenhang mit der Landesverweisung ebenfalls zu überprüfen, ist Ziff. III.9. (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem). Neu zu befinden hat die Kammer schliesslich über die Ziff.