6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Ziff. I.1.5. und 1.6. (Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG im Jahre 2018), I.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten) und I.3. (Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren; vgl. zum Ganzen pag. 2471 f.) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich gegen Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten). Damit sind die Ziff.